Aussonderungsrechte:
§ 43 KO: Nicht dem Gemeinschuldner gehörende Gegenstände werden aufgrund des außerhalb des Konkursrechtes geltenden Rechts ausgesondert.
§ 44 KO: Auf dem Wege zum Gemeinschuldner befindliche Gegenstände können zurückgefordert werden, sofern sie noch nicht vollständig bezahlt wurden und sofern sie nicht schon vor Eröffnung des Verfahrens beim Gemeinschuldner eingetroffen waren.
§ 45 KO: Für Gegenstände, die hätten ausgesondert werden können, aber vom Gemeinschuldner schon veräußert wurden, hat der Gläubiger Anspruch auf Abtretung der Gegenleistung.
Absonderungsrechte
$ 48 KO: Absonderung wegen Pfandrechten an Gegenständen der Konkursmasse aufgrund eines entsprechenden Rechtsgeschäftes. Reihenfolge: wegen Kosten, wegen Zinsen, wegen Kapital.
$ 49 KO: Absonderung durch Staatskassen. Gemeinden, Amts-, Kreis- und Provinzialverbände bezüglich zurückgehaltener oder beschlagnahmter Sachen.
Aufrechnungsrecht
§ 53 KO: Wer zur Aufrechnung befugt ist, braucht seine Forderung nicht geltend zu machen.
Reihenfolge der einzelnen Schuldarten im Konkursverfahren gemäß §§ 60 und 61 KO
Rang Bezeichnung
Gesetzl.Grundl.
| 1
3
5
7 8 9 10 |
Masseschulden
im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 u.2 KO
Konkursforderungen Rückstände für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung, soweit sie nicht Masseschulden sind (vergl. Rang 3)
Forderungen öffentliche Verbände und zur Annahme der Versicherung verpflichtete Feuerversicherungen Forderungen von Ärzten (Kinder) Alle sonstigen Forderungen |
§ 60 I
1 KO
§ 59 I 1 KO § 59 I 2 KO
§ 60 I 2 KO § 58 Nr.1
§ 60 I 3 KO § 59 I 3 KO
irrelevant
§ 61 KO § 61 Abs. 1 KO )
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