Konkursordnung: Befriedigung von Gläubigern

Aussonderungsrechte:

§ 43 KO: Nicht dem Gemeinschuldner gehörende Gegenstände werden aufgrund des außerhalb des Konkursrechtes geltenden Rechts ausgesondert.

§ 44 KO: Auf dem Wege zum Gemeinschuldner befindliche Gegenstände können zurückgefordert werden, sofern sie noch nicht vollständig bezahlt wurden und sofern sie nicht schon vor Eröffnung des Verfahrens beim Gemeinschuldner eingetroffen waren.

§ 45 KO: Für Gegenstände, die hätten ausgesondert werden können, aber vom Gemeinschuldner schon veräußert wurden, hat der Gläubiger Anspruch auf Abtretung der Gegenleistung.

Absonderungsrechte

$ 48 KO: Absonderung wegen Pfandrechten an Gegenständen der Konkursmasse aufgrund eines entsprechenden Rechtsgeschäftes. Reihenfolge: wegen Kosten, wegen Zinsen, wegen Kapital.

$ 49 KO: Absonderung durch Staatskassen. Gemeinden, Amts-, Kreis- und Provinzialverbände bezüglich zurückgehaltener oder beschlagnahmter Sachen.

Aufrechnungsrecht

§ 53 KO: Wer zur Aufrechnung befugt ist, braucht seine Forderung nicht geltend zu machen.

Reihenfolge der einzelnen Schuldarten im Konkursverfahren gemäß §§ 60 und 61 KO

Rang     Bezeichnung                                                                                                 Gesetzl.Grundl.
 
1

 

 

 
2

 
 

3

 

 

 

 

 

 
4

5

 

 

 

 

 

 

 

 
6
 

7

8

9

10

Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 u.2 KO
  • Ansprüche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters
  • Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird (§ 17 KO)
Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 1 und2 KO
  • die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren
  • Ausgaben für Verwaltung, Verwertung, Verteilung der Masse
Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 KO
  • Rückstände für die letzten 6 Monate vor Verfahrenseröffnung
  • der Arbeitnehmer bezügl. der Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis
  • der Arbeitnehmer bezügl. einer Wettbewerbsabrede
  • der Handelsvertreter auf Vergütung bis zu durchschnittlich DM 1000,-/Monat
  • der Leistungsberechtigten aus betr. Altersversorgung
  • der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaften und der Bundesanstalt für Arbeit
  • Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse
Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 3 (Familienunterstützung)

Konkursforderungen

Rückstände für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung, soweit sie nicht Masseschulden sind (vergl. Rang 3)

  • der Arbeitnehmer bezügl. der Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis
  • der Arbeitnehmer bezügl. der Forderungen aus einem Sozialplan nach dem SozialplG im Konkurs (max. 1/3 der Masse für Konkursforderungen oder 2,5 Monatsgehälter)
  • der Arbeitnehmer bezügl. einer Wettbewerbsabrede
  • der Handelsvertreter auf Vergütung bis zu durchschnittlich DM 1000,-/Monat
  • der Leistungsberechtigten aus betr. Altersversorgung
  • der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit
Forderungen der Staatskassen und Gemeinden 

Forderungen öffentliche Verbände und zur Annahme der Versicherung verpflichtete Feuerversicherungen

Forderungen von Ärzten

(Kinder)

Alle sonstigen Forderungen

§ 60 I 1 KO

§ 59 I 1 KO

§ 59 I 2 KO
 

§ 60 I 2 KO

§ 58 Nr.1
§ 58 Nr.2

§ 60 I 3 KO

§ 59 I 3 KO
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)gleichrangig
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irrelevant
 

§ 61 KO

§ 61 Abs. 1 KO

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§§ 2,4,6 SozialplG
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)gleichrangig
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